Wie melde ich die Selbständigkeit beim Finanzamt an?
Nachdem das Gewerbe angemeldet wurde bzw. für eine freiberufliche Anmeldung muss man für das Finanzamt einen Erhebungs-Erfassungsbogen bearbeiten und einreichen (mittlerweile über den Elsteraccount). Hier sind neben den selbsterklärenden Einträgen insbesondere drei Punkte zu beachten:
- Es wird danach gefragt, ob man die so genannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte. Tut man dies, so braucht man seinen Preisen keine Umsatz-/ Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Im Gegenzug kann man allerdings auch keine gezahlten Umsatz-/Mehrwertsteuern erstattet bekommen; verpasst somit z.B. bei Fahrzeugkauf oder teuren Geräten die Mehrwertsteuererstattung.
Auf den Mehrwertsteueraufschlag zu verzichten ist hilfreich, wenn man durch niedrige Preise zusätzlich (Privat-) Kunden gewinnen kann. Dies ist jedoch nur bis zu einem Umsatz von 22.000,- Euro pro Jahr möglich (oder max. ein weiteres Jahr bis 50.000,- Euro). Darüber muss Umsatz-/Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden. Also müssen Sie, wenn Sie diesen Umsatz übertreffen wollen, den Kunden spätestens dann die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Ob man die Regelung in Anspruch nimmt, ist also genau abzuwägen. Meist macht es keinen Sinn.
Trifft man die Wahl, mit Umsatzsteuer zu arbeiten, ist dies für 5 Jahre bindend.
- Arbeitet man mit Mehrwertsteuer, schließt sich die Frage des Versteuerungsverfahrens an. Hier sollte „IST-VERSTEUERUNG“ angekreuzt werden, damit die Mehrwertsteuer erst dann an das Finanzamt abzuführen ist, wenn sie auch tatsächlich vom Kunden gezahlt wurde. Dies gilt bis zu bestimmten Umsatz- und Gewinngrenzen. Darüber hinaus gilt die so genannte „SOLL-VERSTEUERUNG“ (Abführung der MwSt. nach Rechnungsstellung, unbeachtet des Zahlungseingangs).
- An anderer Stelle wird nach den Gewinnprognosen des ersten und des Folgejahres gefragt. Absicht ist hier, dass das Finanzamt erkennt, ob es gleich zu Beginn oder im zweiten Jahr (Gewinn-/Einkommen-) Steuervorauszahlungen von Ihnen einfordern kann.
Hier ist deshalb ratsam, eher verhalten Werte einzutragen, so z.B. im ersten Jahr einen Gewinn von 0, im zweiten dann ggf. bis zum nicht steuerbaren Betrag von rund 8.000,- für einzeln Steuerpflichtige, entsprechend bei zwei Steuerpflichtigen etc..
Sollten doch Steuerzahlungen nach der Steuererklärung der tatsächlichen Gewinne fällig werden, erhält diese das Finanzamt sowieso; bei Vorauszahlungen halt nur früher.
Gefahr ist hierbei, dass Sie einen steuerbaren Gewinn eintragen, der unmittelbar zur Vorauszahlung verpflichtet. Tritt der Gewinn dann doch niedriger als erwartet ein, könnte es aufgrund der Vorauszahlungen zu Zahlungs-/Liquiditätsschwierigkeiten kommen. Mindestens müssten Sie dem Finanzamt erklären, warum es die festgesetzten Vorauszahlungen aufgrund des doch geringeren Gewinns doch bitte verringern soll.
Hier sollten also sorgfältige Abwägungen getroffen werden, wie man vorgeht/einträgt.
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