Soforthilfe für Gründungen ab 31.12.2019

Gute Nachrichten für alle Unternehmen, die nach dem 31.12.2019 gegründet haben. War es bisher nicht möglich an der Coronahilfe zu partizipieren, hat der Bund diese Möglichkeit nun eingeräumt. Es gibt seit heute eine Ergänzung für die Soforthilfe für Gründer, die nach dem 31.12.2019 gestartet sind. Nachstehend dazu die Ausführungen aus der Website:

Gründerinnen und Gründer, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 11.03.2020 ihre Waren und Dienstleistungen am Markt angeboten haben, können mit Hilfe eines/r Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z. B. Steuerberater/in) einen Antrag stellen. Sie müssen belegen, dass sie bis zum 11.03.2020 bereits Umsätze erzielten oder mindestens ein Auftrag durch einen Kunden vorlag oder sie bereits eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sind, z. B. ein Pachtvertrag für ein Ladenlokal. Der Antrag für Gründerinnen und Gründer steht hier bereit und muss von dem oder der Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgefüllt und abgesendet werden:

https://gruender-soforthilfe-corona.nrw.de

Wir beraten Sie dabei gerne. Bitte nutzen Sie die angebotenen Kontaktmöglichkeiten, um mit uns in Verbindung zu treten.

 

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