Selbständig machen – Anmeldung beim Finanzamt

Wer sich selbständig machen möchte, muss dies auch dem Finanzamt melden. Nachdem das selbständige Gewerbe angemeldet wurde, muss man für das Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Freiberufler melden ihre Selbständigkeit nur beim Finanzamt mit eben diesem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an. Hierin sind neben den selbsterklärenden Einträgen insbesondere drei Punkte zu beachten.

1. Was gebe ich betreffend die Kleinunternehmerregelung an?

Es wird danach gefragt, ob man die so genannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte. Tut man dies, so braucht man seinen Preisen keine Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Im Gegenzug kann man allerdings auch keine gezahlten Umsatzsteuern / Mehrwertsteuern (die so genannten Vorsteuern) erstattet bekommen; verpasst somit z.B. bei Fahrzeugkauf oder teuren Geräten die Umsatzsteuer- / Mehrwertsteuererstattung (Erstattung der Vorsteuern).

Auf den Umsatzsteuer-/ Mehrwertsteueraufschlag zu verzichten ist hilfreich, wenn man durch niedrige Preise zusätzlich (Privat-) Kunden gewinnen kann. Dies ist jedoch nur bis zu einem Umsatz von 22.000,- Euro pro Jahr möglich (oder max. ein weiteres Jahr bis 50.000,- Euro). Darüber muss Umsatz-/ Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden. Also müssen Sie, wenn Sie diesen Umsatz übertreffen wollen, den Kunden spätestens dann die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Ob man die Regelung in Anspruch nimmt, ist also genau abzuwägen. Oft macht es keinen Sinn. Trifft man die Wahl, mit Umsatzsteuer zu arbeiten, ist dies für 5 Jahre bindend.

2. Soll ich Istversteuerung oder Sollversteuerung angeben?

Arbeitet man mit Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer, schließt sich die Frage des Versteuerungsverfahrens der Entgelte an. Hier sollte in der Regel „Istversteuerung“ angekreuzt werden, damit die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer erst dann an das Finanzamt abzuführen ist, wenn sie auch tatsächlich vom Kunden gezahlt wurde. Dies gilt bis zu bestimmten Umsatz- und Gewinngrenzen. Darüber hinaus gilt die so genannte „Sollversteuerung“ (Abführung der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer nach Rechnungsstellung, unbeachtet des Zahlungseingangs).

3. Welche voraussichtlichen Einkünfte soll ich angeben?

An anderer Stelle wird nach den Gewinnprognosen / voraussichtlichen Einkünften des ersten und des Folgejahres gefragt. Absicht ist hier, dass das Finanzamt erkennt, ob es gleich zu Beginn oder im zweiten Jahr (Gewinn-/Einkommen-) Steuervorauszahlungen von Ihnen einfordern kann. Daher fordert es Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen. Hier ist deshalb ratsam, eher verhaltene Werte einzutragen, so z.B. im ersten Jahr einen Gewinn von 0. Im zweiten Jahr dann ggf. bis zum nicht steuerbaren Betrag von rund 9.400,- Euro für einzeln Steuerpflichtige, entsprechend bei zwei Steuerpflichtigen 18.800,- Euro etc.

Sollten doch Steuerzahlungen nach der Steuererklärung der tatsächlichen Gewinne fällig werden, erhält diese das Finanzamt sowieso; bei Vorauszahlungen halt nur früher. Gefahr ist hierbei, dass Sie einen steuerbaren Gewinn eintragen, der unmittelbar zur Vorauszahlung verpflichtet. Tritt der Gewinn dann doch niedriger als erwartet ein, könnte es aufgrund der Vorauszahlungen zu Zahlungs-/ Liquiditätsschwierigkeiten kommen. Mindestens müssten Sie dann dem Finanzamt erklären, warum es die festgesetzten Vorauszahlungen aufgrund des geringeren Gewinns doch verringern soll.

Andererseits ist darauf zu achten, dass bei höheren Gewinnen als angegeben zu geringe Vorauszahlungen geleistet werden und später nachgezahlt werden müssen. Hier sollte man seine Gewinne im Auge behalten. Es ist immer später noch möglich aber nicht verpflichtend, höhere Vorauszahlungen beim Finanzamt anzumelden. Die beste Alternative ist, einen Teil der höheren Gewinne auf Seite zu legen.

Letztlich geht es hier darum, ob man zu viel vorauszahlt und nachher erstattet bekommt oder zu wenig vorauszahlt und nachher nachzahlen muss. Es gibt keine pauschale Lösung dafür, wie viel man für die Steuer zurücklegen sollte. Nimmt man zum Beispiel die weit verbreitete und unter Steuerberatern beliebte Methode in bestimmten Prozenten der Einnahmen, legt man entweder zu viel oder zu wenig zurück. Der persönliche Steuersatz und die dem zugrunde liegenden Einkünfte sind hier je nach Familienstand und anderen Faktoren sehr unterschiedlich. Hier sollten also sorgfältige Abwägungen getroffen werden, wie man vorgeht bzw. was man einträgt. Besprechen Sie daher Ihre individuelle Situation genauestens mit Fachleuten.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, dafür die richtigen Entscheidungen zu planen.