Neue steuerliche Regelungen für Selbständige 2020

Das Jahr 2020 hat einige Änderungen für Selbständige mit sich gebracht. Die wichtigsten Neuerungen und Anpassungen haben wir zusammengefasst.

Kleinunternehmergrenzen

Ab 2020 können Kleinunternehmer 22.000,- EUR jährlich umsetzen und sind zwingend erst darüber umsatzsteuerpflichtig. Bislang lag die Umsatzgrenze bei 17.500,- EUR. Hat der Unternehmer im aktuellen Jahr die 22.000,- EUR nicht überschritten und überschreitet im kommenden Jahr die 50.000,- EUR nicht, hat die Umsatzsteuerbefreiung Bestand. Beachten Sie bitte die weiteren Regeln dazu. z.B. hier.

 

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer (steuerfreies Existenzminimum) wurde angepasst und steigt von 9.168,- EUR auf 9.408,- EUR pro Einkommensteuerpflichtigem (Grundtarif). Im Splittingtarif (gemeinsame Veranlagung von Eheleuten) steigt er auf 18.816,- EUR. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht und zwar von 2.490,- EUR auf 2.586,- EUR je Elternteil (insgesamt also 5.172,- EUR, inklusive Betreuungsfreibetrag dann 7.812,- EUR).

 

Bonpflicht

Am 01.01.2020 wurde das Kassengesetz eingeführt und die sogenannte Belegausgabepflicht eingeführt. Demnach muss jeder Kunde verpflichtend einen Kassenbon erhalten. Manche Unternehmen können sich dennoch davon befreien lassen, z. Bsp. wenn die Waren an eine Vielzahl von nicht weiter bekannten Personen verkauft wird. Ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Finanzbehörde muss hierbei gestellt werden.

 

Gesundheitsförderung

Arbeitgeber dürfen ab sofort 600,- EUR anstatt wie bislang 500,- EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr zur Gesundheitsförderung beisteuern.

 

Steuerhinterziehung

War ein Unternehmen wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt, wird dem Unternehmen in der Folge die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen sowie Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb und der Vorsteuerabzug aus Leistungen nach § 13 Umsatzsteuergesetz (Reverse-Charge) untersagt.

Hiermit möchte der Staat Steuerhinterziehung aus so genannten Karussel- und Kettengeschäften unterbinden.

 

Verpflegungspauschalen

Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auswärts unterwegs ist oder wer eine doppelte Haushaltsführung beansprucht, kann für Abwesenheiten von mehr als 24 Stunden 28,- EUR erhalten (zuvor 24,- EUR).

Für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage mit mehr als acht und weniger als 24 Stunden Abwesenheit können jetzt 14,- EUR (vorher 12,- EUR) als Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend gemacht werden und mindern den zu versteuernden Gewinn.

 

Zugreisen

Seit dem Kalenderjahr 2020 gilt für Fernreisen nun auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% (bislang 19%). Hier wurde vorher nur der Nahverkehr begünstigt.