Plattform Steuertransparenzgesetz

Das Plattform Steuertransparenzgesetz

Seit 2023 müssen Plattformen wie Ebay, Amazon oder Etsy usw., abgewickelte Geschäfte von Verkäufern und Privatpersonen an das Finanzamt melden. Das regelt das sogenannte Plattformen Steuertransparenzgesetz. Wer aber unter 2.000,- Euro Einnahmen bleibt und weniger als 30 Verkäufe getätigt hat, wird nicht gemeldet. Es gibt Menschen die glauben, dass man dann einfach mehrere Accounts eröffnet und eine Meldung damit umgeht. 2 Accounts würde ja bedeuten, dass man auch bis zu 4.000,- Euro verdienen kann und bis zu 60 Verkäufe tätigen darf. Das ist natürlich Unfug und funktioniert nur solange, bis andere Daten den Betrug aufdecken.

Allgemeine Steuerregel

Wer lediglich seine gebrauchten Haushaltsgeräte oder Teile seines Hausstandes verkauft, sollte in der Regel als gewerblicher Verkäufer ausgenommen sein und keine steuerlichen Folgen befürchten müssen. Hier kommt es darauf an, ob jemand wiederholt seinen Hausstand auflöst und welche Waren angeboten werden. Es kann ja passieren, das man Sterbefälle in der Familie hat, nach denen eine Haushaltsauflösung stattfindet. Bei Haushaltsauflösungen kommt schnell viel zusammen und man landet bei 100 und mehr Verkäufen. Das löst dann eine Meldung aus und das Finanzamt könnte sich dazu melden und Fragen stellen.

Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte

Bei Wertgegenständen aus Kunstbeständen, Schmuckbeständen oder Sammlerstücken, die im selben Jahr der Anschaffung gewinnbringend weiterverkauft werden, erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Dieser muss in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Insofern der Gewinn des privaten Veräußerungsgeschäftes aber weniger als 600,- Euro erzielt (ab 2024 1.000,- Euro), bleiben die Gewinne insgesamt steuerfrei.


Ab wann bin ich gewerblicher Verkäufer

Wer oft und wiederholt auf Plattformen seine Waren anbietet und verkauft, kann schnell als Gewerbetreibender eingestuft werden. Folgende Kriterien finden dabei besondere Beachtung:

  • Hohe Umsätze auf der Plattform
  • Verkauf von Neuwaren
  • Dauer und Häufigkeit der Verkäufe (Ø 30 Verkäufe pro Monat)
  • Geplante Verkäufe mit Gewinnabsicht
  • Eigene Internetpräsenz wie Website oder Webshop

Wer einige dieser Kriterien erfüllt, der gilt als gewerblicher Verkäufer und löst damit steuerliche Konsequenzen aus.

Liegen die Umsätze im zurückliegenden Jahr über 22.000,- Euro und im laufenden Jahr über 50.000,- Euro, wird damit die Umsatzsteuer fällig. Darunter gilt die Kleinunternehmer-Regelung. Dabei werden die Waren ohne Umsatzsteuer verkauft und es entfällt auch somit der Vorsteuerabzug aus dem Wareneinkauf.

Der Gewinn muss in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Hier gilt 2023 der Freibetrag von 10.908,- Euro.

Die Gewerbesteuer entfällt, wenn der Jahresgewinn über 24.500,- Euro liegt.

Fazit:

Wer viel online verkauft sollte sich ein Gewerbe zulegen. Mittlerweile arbeiten die Finanzbehörden mit guten Analyseprogrammen und können die Verkaufsaktivitäten von Internethändlern recht gut aufdecken. Große Verkäufe lassen sich nicht leicht verheimlichen.