Wann kommt die Steuervorauszahlung?
Nachdem im Anmeldeformular für das Finanzamt keine steuerbaren Ergebnisse in den ersten beiden Jahren angeben wurden, ergibt sich faktisch die erste mögliche Vorauszahlung nach der ersten Steuererklärung, soweit dort steuerbare Gesamteinkünfte ausgewiesen sind.
Kommt es zu Steuerlasten, sind diese laut Steuerbescheid ausgewiesen und müssen nachgezahlt werden.
An den Steuerlasten orientieren sich dann die kommenden Vorauszahlungen derart, dass vereinfacht gesagt ungefähr ein Viertel dieser Steuerlast als Vorauszahlung je Quartal verlangt werden wird.
Beispiel:
- Aus der in 2019 für 2018 erfolgten Steuererklärung und dem darauf basierenden Steuerbescheid für das Jahr 2018 ergibt sich eine Steuerlast von 4.000,- Euro (inkl. Soli und Kirchensteuer).
- Die noch nicht geleisteten Steuerzahlungen (in dem Fall also 4.000,- Euro) sind zu leisten
- Für die Vorauszahlungen 2019 sind dann quartalsweis 1.000,- Euro (1/4 der „alten“ Steuerlast) im Voraus zu leisten, und zwar in der Regel zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember
- Die tatsächliche Steuerlast ergibt sich dann aus der Erklärung und dem Bescheid für 2019.
- Gibt es hier höhere Steuern als vorausgezahlt, ist die Differenz nachzuzahlen, und umgekehrt.
- Infolge wird jährlich die Vorauszahlung neu festgesetzt.
- Es folgt einem ähnlichen Prinzip wie bei Strom-Abschlagszahlungen
- Achtung: Wird die Steuer für 2018 erst 2020 erklärt und beschieden, dann sind rückwirkend trotzdem Vorauszahlungen für 2019 zu leisten (und zwar auf einen Schlag) und die Vorauszahlung für 2020 wird auch gleich festgesetzt und vierteljährlich verlangt.
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