Was sind Abschreibungen?

Alle Anlagevermögen / Wertgegenstände, die nicht unmittelbar verbraucht werden oder als Dienstleistung in Anspruch genommen werden, dürfen nicht sofort und in voller Höhe als Aufwand/Kosten abgesetzt werden, soweit deren Anschaffungswert über 800,- Euro netto (also ohne Umsatzsteuer) liegt.

Liegen die Werte zwischen 800,- und 1.000,- Euro netto, so sind alle die Gegenstände zusammenzufassen, die diese Werte haben und im gleichen Jahr angeschafft wurden (=Sammelabschreibung).

Der Gesamtwert der Gegenstände ist dann über 5 Jahre abzuschreiben, also jedes Jahr ein Fünftel (bzw. 20%) des Wertes.

Alternativ werden Werte zwischen 250,- und 800,- Euro netto als GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) sofort abgesetzt in voller Höhe. Dann müssen jedoch alle Werte über 800,- Euro netto einzeln abgeschrieben werden.

Beispiel: Die Summe aller Gegenstände, die im Jahr 2018 angeschafft werden und deren Anschaffungswerte zwischen 800,- und 1.000,- Euro liegen, beträgt 2.000,- Euro. Dann dürfen in 2018 20% von 2.000 Euro = 400,- Euro als Aufwand/Kosten abgesetzt werden. In den weiteren 4 Jahren jeweils weitere 400,- Euro.

Liegt eine einzelne solche Anschaffung im Nettowert über 1.000,- Euro, so ist diese einzeln nach bestimmten Regeln abzuschreiben. Die Regeln liegen in den so genannten AfA-Tabellen vor. So sind etwa PKWs über 6 Jahre abzuschreiben; also jedes Jahr ein Sechstel des Anschaffungswertes.

Alle solche Anschaffungen unter einem Wert von 800,- Euro dürfen sofort und in voller Höhe als Aufwand/Kosten (Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)) abgesetzt werden.

Zwischen 250,- und 1.000,- Euro Anschaffungswert besteht ein Wahlrecht, dies sofort und ganz wie zuvor genannt als GWG abzusetzen oder über 5 Jahre (=Sammelabschreibung).

Die Entscheidung ist dann jedoch jährlich bindend für alle beweglichen Anlagegüter. Wählt man für ein Gut die GWG-Regelung, dann gilt diese für alle Güter bis 800,- Euro, die darüber hinaus sind einzeln abzuschreiben. Wählt man zwischen 800,- und 1.000,- Euro die Sammelabschreibung über 5 Jahre (je Jahr 20%), so gilt dies auch für alle Güter zwischen 250,- und 800,- Euro Anschaffungswert.

In allen Anschaffungen, egal welchen Wertes, enthaltene Umsatzsteuer, darf sofort und in voller Höhe bei der Anschaffung geltend gemacht werden; also schon bei der folgenden Umsatzsteuervoranmeldung.

Informieren Sie sich über weitere interessante Themen im „Gründerwissen“